Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin wurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben, da Zustellungen ins Ausland nicht mit Zwangsandrohungen (Rückzugsfiktion) verbunden werden dürfen. Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz der vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache verstellt (Anklagekammer, 9. August 2018, AK.2018.151). Aus den Erwägungen: