Entscheid Anklagekammer, 09.08.2018 Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprachen gegen Strafbefehle von Personen im Ausland. Gegen den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl erlassen und an dessen ausländischen Wohnort zugestellt. Gegen diesen erhob er Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen, der er aber fern blieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab.