{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-151_2018-08-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2931&type=1563347022&cHash=1dd2a7a674ad198f3a1d16dc8a295616", "Checksum": "7427b66120c06de0507c45ad76a2a001"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprachen gegen Strafbefehle von Personen im Ausland. Gegen den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl erlassen und an dessen ausländischen Wohnort zugestellt. Gegen diesen erhob er Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen, der er aber fern blieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin wurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben, da Zustellungen ins Ausland nicht mit Zwangsandrohungen (Rückzugsfiktion) verbunden werden dürfen. Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz der vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache verstellt (Anklagekammer, 9. 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Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz der vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache verstellt (Anklagekammer, 9. August 2018, AK.2018.151).\n\n2.3 Ein sich im Ausland aufhaltender Beschuldigter ist nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nicht verpflichtet, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Leistet\ner der Vorladung keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile\nerleiden und es darf damit kein Zwang ausgeübt werden. Die schweizerische\nStaatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. So dürfen die\nschweizerischen Strafbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf\nden sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, hingegen nicht auf den sich im\nAusland befindenden, ansonsten sie die Souveränität des ausländischen Staates\nverletzen. Wollen sie auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen,\ndürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates tun\nund müssen diesbezüglich um Rechtshilfe ersuchen. Vorladungen dürfen die\nschweizerischen Behörden dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar\nzukommen lassen, doch dürfen sie damit nicht Zwangsandrohungen verbinden. In der\nSache stellen die Vorladungen Einladungen dar, denen der Beschuldigte folgen kann\noder – ohne Nachteil – auch nicht. Zwang androhen dürfen die schweizerischen\nBehörden dem dann Beschuldigten, wenn er sich freiwillig in die Schweiz begibt und\nihm die Vorladung hier zugestellt werden kann (BGE 140 IV 86, E. 2.3 ff. m.w.H.; ferner\nBGer 6B_404/2014, E. 1.3; BGer 6B_615/2017, E. 1.2).\n\n3. Im vorliegenden Fall wurde die Vorladung an den Beschwerdeführer\nzulässigerweise auf dem Postweg nach Deutschland versandt, wo sie ihn auch\nerreichte. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sie\nindessen nicht mit Zwangsandrohungen verknüpft werden. Die Androhung von\nSäumnisfolgen bei Nichterscheinen zur Einvernahme erweist sich vor diesem\nHintergrund als unzulässig. Die Vorinstanz macht indessen geltend, diese\nRechtsprechung sei nicht sachgerecht und in der Lehre auf grosse Kritik gestossen.\nDas Kantonsgericht Graubünden habe entsprechend in einem Beschluss vom 24. Juli\n2017 (SK 2 16 24) auch gegenteilig entschieden. Es bleibt allerdings darauf\nhinzuweisen, dass die in Frage stehende Rechtsprechung z.B. vom Kantonsgericht\nLuzern in einem Entscheid vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich übernommen wurde\n(CAN 2018 Nr. 36, S. 109 ff.). Das Kantonsgericht Luzern stellt sich dabei auf den\nStandpunkt, ein Strafverfahren lasse sich auch bei Nichtanwendung der\nRückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO durchführen, und zwar mittels Überweisung\nan das Gericht, wo bei Nichterscheinen des Beschuldigten entweder ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbwesenheitsverfahren durchgeführt oder jener allenfalls von der Teilnahme an der\nHauptverhandlung dispensiert werden könne. Schliesslich hat das Bundesgericht\nselber – auch jüngst - seine diesbezügliche Rechtsprechung bestätigt (vgl. z.B. BGer\n6B_404/2014, E. 1.3; BGer 6B_615/2017, E. 1.2), welche im Übrigen auch von der\nAnklagekammer (in einem allerdings nicht publizierten Entscheid) übernommen wurde\n(AK.2015.296-AK [ST.2015.27497]).\n\n4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund beachtlich\nund zu beachten. Sie vermag auch inhaltlich zu überzeugen, verhindert sie doch\neinerseits einen möglichen Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates und\nverstellt sie andererseits einem möglicherweise in erheblicher geographischer Distanz\nlebenden Beschuldigten nicht den Weg zu einer gerichtlichen Beurteilung seiner Sache.\nDas Strafbefehlsverfahren, das im Interesse sowohl des Staates als auch des\nBeschuldigten unter verfahrensmässigen Kompromissen auf Raschheit und Einfachheit\nangelegt ist, erfordert bei einem Dissens über die staatsanwaltlich vorgesehene\nErledigung einen niederschwelligen Zugang zu einer ordentlichen gerichtlichen\nBeurteilung. Vorliegend erweist sich daher der auf die vorliegend nicht anwendbare\nRückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO gestützte Schluss der Vorinstanz, der\nBeschwerdeführer habe mit der von ihm versäumten Einvernahme sein Desinteresse\nam Fortgang des Einspracheverfahrens zum Ausdruck gebracht, als verfrüht. Ein\nsolches Desinteresse ist auch seinen bisherigen Einlassungen im Straf- und\nBeschwerdeverfahren nicht zu entnehmen. Seine Beschwerde ist daher zu schützen,\ndie angefochtene Verfügung aufzuheben und entsprechend das Strafverfahren\nfortzusetzen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}