{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-151_2018-08-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2931&type=1563347022&cHash=1dd2a7a674ad198f3a1d16dc8a295616", "Checksum": "7427b66120c06de0507c45ad76a2a001"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprachen gegen Strafbefehle von Personen im Ausland. Gegen den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl erlassen und an dessen ausländischen Wohnort zugestellt. Gegen diesen erhob er Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen, der er aber fern blieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin wurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben, da Zustellungen ins Ausland nicht mit Zwangsandrohungen (Rückzugsfiktion) verbunden werden dürfen. Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz der vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache verstellt (Anklagekammer, 9. August 2018, AK.2018.151)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:54:45", "Checksum": "0dff6b89450a95c95b6147b8e16b6e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 09.08.2018 AK.2018.151\nRegeste:\nArt. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprachen gegen Strafbefehle von Personen im Ausland. Gegen den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl erlassen und an dessen ausländischen Wohnort zugestellt. Gegen diesen erhob er Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz vorgeladen, der er aber fern blieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das Einspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin wurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben, da Zustellungen ins Ausland nicht mit Zwangsandrohungen (Rückzugsfiktion) verbunden werden dürfen. Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz der vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache verstellt (Anklagekammer, 9. August 2018, AK.2018.151).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.151\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 09.08.2018\nEntscheiddatum: 09.08.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 09.08.2018\nArt. 355 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Rückzugsfiktion bei Einsprachen gegen\nStrafbefehle von Personen im Ausland. Gegen den in Deutschland\nwohnhaften Beschwerdeführer wurde im Kanton St. Gallen ein Strafbefehl\nerlassen und an dessen ausländischen Wohnort zugestellt. Gegen diesen\nerhob er Einsprache. Er wurde deshalb zu einer Einvernahme in die Schweiz\nvorgeladen, der er aber fern blieb. Die Staatsanwaltschaft schrieb das\nEinspracheverfahren deshalb als erledigt ab. Auf seine Beschwerde hin\nwurde diese Abschreibungsverfügung unter Verweis auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung aufgehoben, da Zustellungen ins\nAusland nicht mit Zwangsandrohungen (Rückzugsfiktion) verbunden werden\ndürfen. Andernfalls würde die Souveränität des ausländischen Staates\nverletzt und aufgrund der möglicherweise grossen geographischen Distanz\nder vorgesehene Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung der Strafsache\nverstellt (Anklagekammer, 9. August 2018, AK.2018.151).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Ein Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung eines\nStraffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet\nerst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache\nerhoben wird (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Das verurteilende Erkenntnis der\nStaatsanwaltschaft steht unter dem Vorbehalt, dass sich die beschuldigte Person dem\nUrteilsspruch unterzieht. Will sie dies nicht, kann sie mit einfacher Erklärung die\nDurchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die Rechtsstaatlichkeit des\nStrafbefehlsverfahrens lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein\nGericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden\nMindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet. Andernfalls wären die\nverfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und der in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neuropäischen Menschrechtskonvention enthaltene Anspruch auf Zugang zu einem\nGericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt (BGE 140 IV 82,\nE. 2.3; BGer 6B_152/2013, E. 3.1 m.w.H.).\n\n2.1 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren von Gesetzes\nwegen eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme oder im\ngerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache\nals zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO). Diese strafprozessuale\nRückzugsfiktion steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den\nvorgenannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien.\n\n2.2 Bundesgesetze und Völkerrecht sind für die rechtsanwendenden Behörden aber\nmassgebend (Art. 190 BV). Die in einem Bundesgesetz und damit auch die in der\nStrafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen sind anzuwenden, selbst wenn sie\ngegen die Verfassung verstossen sollten. Sie sind indessen verfassungskonform\nauszulegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht. Werden die Bestimmungen der\nStrafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug\nder Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem\ngesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit\nihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden\nRechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte\n(fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte\nPerson der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der\nmassgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist,\ndass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten\nFernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird. Schliesslich kann die\ngesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten\nFernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am\nweiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82, E. 2.3 –\n2.6; BGer 6B_152/2013, E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer 6B_372/2013, E. 2.2).\nEin unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für\nsich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355\nAbs. 2 StPO eintreten zu lassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}