38 EG-StPO – weder in der Ermächtigungsverordnung noch in den Anhängen dazu eine Regelung erfahren hat. Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschwerdelegitimiert nach Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. GVP 2014 Nr. 71; Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 225 ff.). Dies hat er im Übrigen nach Einreichung und Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz, welche die Legitimation ausdrücklich bestritten hat, unbestritten gelassen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3