e) Vorliegend sind jedoch weder Tier-, Umweltschutz-, Waldgesetzgebung noch Jagdoder Fischereiangelegenheiten betroffen, sondern das Kulturerbegesetz (KEG). Der Gesetzgeber hat diesbezüglich dem zuständigen Departement keine Parteirechte eingeräumt in Art. 38 Abs. 1 EG-StPO. Ebenso wenig findet sich im KEG eine rechtliche Grundlage, welche dem Beschwerdeführer Parteirechte einräumen würde. Solches wird (richtigerweise) auch gar nicht geltend gemacht. Schliesslich fällt auch auf, dass die Frage einer allfällig konkreten Beschwerdelegitimation – anders als in den Fällen von Art. 38 EG-StPO – weder in der Ermächtigungsverordnung noch in den Anhängen dazu eine Regelung erfahren hat.