d) Sodann können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Dieser hält fest, dass dem zuständigen Departement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt werden (Art. 38 Abs. 1 EG-StPO).