c) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Der blosse Anzeigeerstatter ist in der Regel (und auch vorliegend) nicht zur Beschwerde legitimiert. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 293 ff.).