b) Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Er selbst stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 382 Abs. 1 StPO als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Anzeigeerstatter bzw. Vertreter des Gemeinwesens“ (act. 1, S. 2). Nicht geltend macht er hingegen (richtigerweise) eine eigentliche Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO.