II. 2.a) Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert zehn Tagen bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen wurden fristgerecht eingereicht.