Entscheid Anklagekammer, 21.06.2018 Art. 104 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 38 EG-StPO (sGS 962.1) Beschwerdelegitimation eines Departementes. Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Wurden einem Department durch den Gesetzgeber keine Parteirechte eingeräumt, so ist dieses nicht beschwerdelegitimiert (Anklagekammer, 21. Juni 2018, AK.2018.127). Aus den Erwägungen: