{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2018-127_2018-06-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5705&type=1563347022&cHash=f51db5fed3074acbfe58488e9f791957", "Checksum": "5345e8c39b9044574444db3676f05786"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2018.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.06.2018 AK.2018.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.06.2018 AK.2018.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.06.2018 AK.2018.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 104 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 38 EG-StPO (sGS 962.1) Beschwerdelegitimation eines Departementes. Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Wurden einem Department durch den Gesetzgeber keine Parteirechte eingeräumt, so ist dieses nicht beschwerdelegitimiert (Anklagekammer, 21. Juni 2018, AK.2018.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:07:28", "Checksum": "0010f8020ed77ff04d3e43074bf34b99", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.06.2018 AK.2018.127\nRegeste:\nArt. 104 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 38 EG-StPO (sGS 962.1) Beschwerdelegitimation eines Departementes. Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO Gebrauch gemacht. Wurden einem Department durch den Gesetzgeber keine Parteirechte eingeräumt, so ist dieses nicht beschwerdelegitimiert (Anklagekammer, 21. Juni 2018, AK.2018.127).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2018.127\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 28.10.2019\nEntscheiddatum: 21.06.2018\n\nEntscheid Anklagekammer, 21.06.2018\nArt. 104 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 38 EG-StPO (sGS 962.1)\nBeschwerdelegitimation eines Departementes. Bund und Kantone können\nweiteren Behörden, die öffentliche Interessen wahren, volle oder\nbeschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von dieser\nKompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO\nGebrauch gemacht. Wurden einem Department durch den Gesetzgeber\nkeine Parteirechte eingeräumt, so ist dieses nicht beschwerdelegitimiert\n(Anklagekammer, 21. Juni 2018, AK.2018.127).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2.a) Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen\nNichtanhandnahmeverfügungen gemäss Art. 310 StPO (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art.\n322 Abs. 2 StPO und Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Zur\nBeschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Die\nBeschwerde hat schriftlich und begründet zu erfolgen und muss innert zehn Tagen bei\nder Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2\nStPO und Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen\nwurden fristgerecht eingereicht.\n\nb) Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.\nEr selbst stützt seine Beschwerdelegitimation auf Art. 382 Abs. 1 StPO als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n„Anzeigeerstatter bzw. Vertreter des Gemeinwesens“ (act. 1, S. 2). Nicht geltend macht\ner hingegen (richtigerweise) eine eigentliche Geschädigtenstellung im Sinne von\nArt. 115 StPO.\n\nc) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel\nergreifen. Parteien sind nach Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die\nPrivatklägerschaft sowie im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Der blosse\nAnzeigeerstatter ist in der Regel (und auch vorliegend) nicht zur Beschwerde legitimiert.\nEin Ausnahmefall ist nicht gegeben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, N 293 ff.).\n\nd) Sodann können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen\nwahren, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Von\ndieser Kompetenz hat der Kanton St. Gallen im Wesentlichen in Art. 38 EG-StPO\nGebrauch gemacht. Dieser hält fest, dass dem zuständigen Departement bei\nWiderhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes, der\nWaldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte\neingeräumt werden (Art. 38 Abs. 1 EG-StPO).\n\ne) Vorliegend sind jedoch weder Tier-, Umweltschutz-, Waldgesetzgebung noch Jagdoder Fischereiangelegenheiten betroffen, sondern das Kulturerbegesetz (KEG). Der\nGesetzgeber hat diesbezüglich dem zuständigen Departement keine Parteirechte\neingeräumt in Art. 38 Abs. 1 EG-StPO. Ebenso wenig findet sich im KEG eine rechtliche\nGrundlage, welche dem Beschwerdeführer Parteirechte einräumen würde. Solches\nwird (richtigerweise) auch gar nicht geltend gemacht. Schliesslich fällt auch auf, dass\ndie Frage einer allfällig konkreten Beschwerdelegitimation – anders als in den Fällen\nvon Art. 38 EG-StPO – weder in der Ermächtigungsverordnung noch in den Anhängen\ndazu eine Regelung erfahren hat. Insgesamt ist der Beschwerdeführer nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeschwerdelegitimiert nach Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. GVP 2014 Nr. 71;\nBrandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, in:\nforumpoenale 4/2016, S. 225 ff.). Dies hat er im Übrigen nach Einreichung und\nZustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz, welche die Legitimation ausdrücklich\nbestritten hat, unbestritten gelassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}