6. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend der Verzicht auf eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen rechtmässig war und im Vorgehen der Kantonspolizei St. Gallen somit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erkannt werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4