307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren. Mit Blick auf die fehlende Einreichung entsprechender Akten durch das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass auch polizeiliche Vorgänge, die zu keiner Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft geführt haben, hinreichend zu dokumentieren sind, damit auch solche Vorgänge im Bedarfsfall durchgehend belegt werden können.