Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch die gemäss Stellungnahme des Kommandos der Kantonspolizei erfolgte Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter und der von dieser offenbar zugestellten deutschen Gerichtsbeschlüsse. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts selbst vereitelte, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. Somit hat nicht die Polizei, sondern allein der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass seine