5. Vorliegend erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizei Strafanzeige. Als Anzeiger oblag es dabei ihm, einen sachlich, örtlich, zeitlich und inhaltlich hinreichend substantiierten Sachverhalt vorzutragen und diesen, soweit möglich, zu belegen (vgl. GVP 2012 Nr. 68 und BGer. 1B_316/2012 E. 2.2.3). Diesen Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung genügte die Strafanzeige vom 25. Januar 2016 offensichtlich nicht. Vielmehr ging daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr mit seinem – bei der Mutter in Deutschland lebenden – Sohn gehabt haben soll.