sei. Nach Eingang der "Mahnung" vom 29. Februar 2016 habe der polizeiliche Sachbearbeiter am 3. März 2016 wiederum telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Da der Beschwerdeführer weiterhin beharrlich auf eine schriftliche Vorladung durch die Polizei bestanden habe, sei das Gespräch wieder ohne Einigung beendet worden. Im Anschluss an dieses Gespräch habe der polizeiliche Sachbearbeiter weitere Abklärungen bei diversen Amtsstellen durchgeführt, wobei unter anderem die Vaterschaft des Beschwerdeführers habe bestätigt werden können.