Am 26. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer den Besprechungstermin sodann kurzfristig per Telefon abgesagt und mitgeteilt, dass er nur bei der Polizei erscheinen würde, wenn er dazu schriftlich vorgeladen werde. Diesem Anliegen sei nicht entsprochen worden, weshalb das Telefongespräch ohne Einigung beendet worden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte