4. Das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen legt in seiner Stellungnahme dar, der Beschwerdeführer sei nach Eingang der Strafanzeige am 25. Januar 2016 von einem polizeilichen Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert worden. Dabei sei ein Besprechungstermin auf den folgenden Tag vereinbart worden und der Beschwerdeführer habe die Aufforderung erhalten, zu diesem Termin alle im Zusammenhang mit der Strafanzeige relevanten Unterlagen mitzunehmen. Am 26. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer den Besprechungstermin sodann kurzfristig per Telefon abgesagt und mitgeteilt, dass er nur bei der Polizei erscheinen würde, wenn er dazu schriftlich vorgeladen werde.