Ebenso besteht keine Rapportierungspflicht, wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der polizeilichen Ermittlungen nicht bestätigt hat und keine formalisierten Ermittlungshandlungen gegen eine bestimmte Person vorgenommen wurden. Die Polizei braucht in diesen Fällen keine weiteren Erhebungen vorzunehmen und kann von einer Rapportierung an die Staatsanwaltschaft absehen, wenn der Deliktsverdacht durch die Ermittlungen eindeutig entkräftet ist. Auch bei einem Verzicht auf die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft hat die Polizei jedoch die entsprechenden Vorgänge hinreichend zu dokumentieren (Landshut/ Bosshard in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 307 N 39, 40 f.;