Ist von Beginn an ersichtlich, dass dem infrage stehenden Sachverhalt offensichtlich keine strafrechtlich relevante Bedeutung zukommt (z.B. weil das Verhalten bloss zivilrechtliche Relevanz hat), braucht keine Meldung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Ebenso besteht keine Rapportierungspflicht, wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der polizeilichen Ermittlungen nicht bestÃĪtigt hat und keine formalisierten Ermittlungshandlungen gegen eine bestimmte Person vorgenommen wurden.