Unter diese Bestimmung sind Sachverhalte zu subsumieren, bei denen feststeht, dass eine Orientierung der Staatsanwaltschaft lediglich zum Erlass einer Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder einer Sistierung (Art. 314 StPO) führen muss. Ist von Beginn an ersichtlich, dass dem infrage stehenden Sachverhalt offensichtlich keine strafrechtlich relevante Bedeutung zukommt (z.B. weil das Verhalten bloss zivilrechtliche Relevanz hat), braucht keine Meldung an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.