b) Gemäss Art. 307 Abs. 4 StPO kann die Polizei von der Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht (lit. a) und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (lit. b). Unter diese Bestimmung sind Sachverhalte zu subsumieren, bei denen feststeht, dass eine Orientierung der Staatsanwaltschaft lediglich zum Erlass einer Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder einer Sistierung (Art. 314 StPO) führen muss.