II. 3.a) Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest (Art. 306 Abs. 1 StPO). Ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen hält die Polizei laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte