In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster). Aus den Erwägungen: