Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v.