Entscheid Anklagekammer, 12.04.2017 Art. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige "wegen Kindesentführung" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen.