{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-49_2017-04-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2634&type=1563347022&cHash=b1510e94d65fde5521db369fef4c054e", "Checksum": "854f090b95ce0ae286d75bb0d022d4a6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:24:50", "Checksum": "59871dd55475efb01eb1ec2f965bfcd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49\nRegeste:\nArt. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster).\n\nStrafanzeige weitgehend unsubstantiiert blieb. Entsprechend durfte die Kantonspolizei\nSt. Gallen in dieser Situation i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an\ndie Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und\nder Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage\ngekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte\nErmittlungshandlungen durchgeführt worden waren. Mit Blick auf die fehlende\nEinreichung entsprechender Akten durch das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen\nbleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass auch polizeiliche Vorgänge, die zu keiner\nBerichterstattung an die Staatsanwaltschaft geführt haben, hinreichend zu\ndokumentieren sind, damit auch solche Vorgänge im Bedarfsfall durchgehend belegt\nwerden können.\n\n6. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend der Verzicht auf eine Rapportierung an\ndie Staatsanwaltschaft unter den gegebenen Umständen rechtmässig war und im\nVorgehen der Kantonspolizei St. Gallen somit keine Rechtsverweigerung oder\nRechtsverzögerung erkannt werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}