{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-49_2017-04-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2634&type=1563347022&cHash=b1510e94d65fde5521db369fef4c054e", "Checksum": "854f090b95ce0ae286d75bb0d022d4a6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:24:50", "Checksum": "59871dd55475efb01eb1ec2f965bfcd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49\nRegeste:\nArt. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster).\n\n 4. Das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen legt in seiner Stellungnahme\ndar, der Beschwerdeführer sei nach Eingang der Strafanzeige am 25. Januar 2016 von\neinem polizeilichen Sachbearbeiter telefonisch kontaktiert worden. Dabei sei ein\nBesprechungstermin auf den folgenden Tag vereinbart worden und der\nBeschwerdeführer habe die Aufforderung erhalten, zu diesem Termin alle im\nZusammenhang mit der Strafanzeige relevanten Unterlagen mitzunehmen. Am\n26. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer den Besprechungstermin sodann\nkurzfristig per Telefon abgesagt und mitgeteilt, dass er nur bei der Polizei erscheinen\nwürde, wenn er dazu schriftlich vorgeladen werde. Diesem Anliegen sei nicht\nentsprochen worden, weshalb das Telefongespräch ohne Einigung beendet worden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei. Nach Eingang der \"Mahnung\" vom 29. Februar 2016 habe der polizeiliche\nSachbearbeiter am 3. März 2016 wiederum telefonischen Kontakt mit dem\nBeschwerdeführer aufgenommen. Da der Beschwerdeführer weiterhin beharrlich auf\neine schriftliche Vorladung durch die Polizei bestanden habe, sei das Gespräch wieder\nohne Einigung beendet worden. Im Anschluss an dieses Gespräch habe der\npolizeiliche Sachbearbeiter weitere Abklärungen bei diversen Amtsstellen durchgeführt,\nwobei unter anderem die Vaterschaft des Beschwerdeführers habe bestätigt werden\nkönnen. Weiter habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die Kindsmutter in\nDeutschland gerichtliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer erwirkt habe. Am\n4. März 2016 habe sodann die Kindsmutter (X.) am Telefon angegeben, dass das\ngemeinsame Sorgerecht beim Amtsgericht [Ort] per 18. August 2015 in ein alleiniges\nSorgerecht zu ihren Gunsten umgewandelt worden sei und dem polizeilichen\nSachbearbeiter per E-Mail zwei Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts [Ort] zugestellt.\nGestützt auf diese Erkenntnisse sei davon ausgegangen worden, dass keine\nKindesentführung vorliege.\n\n5. Vorliegend erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizei Strafanzeige. Als\nAnzeiger oblag es dabei ihm, einen sachlich, örtlich, zeitlich und inhaltlich hinreichend\nsubstantiierten Sachverhalt vorzutragen und diesen, soweit möglich, zu belegen (vgl.\nGVP 2012 Nr. 68 und BGer. 1B_316/2012 E. 2.2.3). Diesen Anforderungen an eine\nhinreichende Substantiierung genügte die Strafanzeige vom 25. Januar 2016\noffensichtlich nicht. Vielmehr ging daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer\nbereits seit über einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr mit seinem – bei der\nMutter in Deutschland lebenden – Sohn gehabt haben soll. Die Schilderung in der\nAnzeige deutete damit von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h.\nrein zivilrechtliche, Streitigkeit zwischen den Eltern des Kindes hin. Dieser Eindruck\nverstärkte sich in der Folge durch die gemäss Stellungnahme des Kommandos der\nKantonspolizei erfolgte Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter und der von dieser\noffenbar zugestellten deutschen Gerichtsbeschlüsse. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdeführer die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen\nBemühungen zur Klärung der Sachverhalts selbst vereitelte, indem er die vereinbarten\nbzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht\nwahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. Somit hat nicht die\nPolizei, sondern allein der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass seine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}