{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-49_2017-04-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2634&type=1563347022&cHash=b1510e94d65fde5521db369fef4c054e", "Checksum": "854f090b95ce0ae286d75bb0d022d4a6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:24:50", "Checksum": "59871dd55475efb01eb1ec2f965bfcd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.04.2017 AK.2017.49\nRegeste:\nArt. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Polizei eine Strafanzeige \"wegen Kindesentführung\" ein, welche die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung offensichtlich nicht erfüllte. Die Schilderung in der Anzeige deutete zudem von Beginn weg auf eine besuchs- bzw. kontaktrechtliche, d.h. rein zivilrechtliche, Streitigkeit hin. Dieser Eindruck verstärkte sich in der Folge durch von der Polizei vorgenommene Abklärungen. Darüber hinaus vereitelte der Beschwerdeführer selber die (unbestrittenermassen) von der Polizei vorgenommenen Bemühungen zur Klärung der Sachverhalts, indem er die vereinbarten bzw. vorgeschlagenen Besprechungstermine ohne nachvollziehbare Gründe nicht wahrnahm und auch keine zusätzlichen Unterlagen einreichte. In dieser Situation durfte die Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen, zumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage offensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage gekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12. April 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.49\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 12.04.2017\nEntscheiddatum: 12.04.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 12.04.2017\nArt. 307 Abs. 4 StPO (SR 312.0). Verzicht auf Berichterstattung an die\nStaatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung bei der Polizei. 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Art. 307 Abs.\n4 StPO von einer Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft absehen,\nzumal angesichts des angezeigten Sachverhalts und der Aktenlage\noffensichtlich nur der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung infrage\ngekommen wäre und weder Zwangsmassnahmen noch andere formalisierte\nErmittlungshandlungen durchgeführt worden waren (Anklagekammer, 12.\nApril 2017, AK.2017.49).Das Bundesgericht wies eine gegen diesen\nEntscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2017 ab,\nsoweit es darauf eintrat (BGer 1B_237/2017 neues Fenster).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 3.a) Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen,\nAnweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat\nrelevanten Sachverhalt fest (Art. 306 Abs. 1 StPO). Ihre Feststellungen und die von ihr\ngetroffenen Massnahmen hält die Polizei laufend in schriftlichen Berichten fest und\nübermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProtokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und\nVermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO).\n\nb) Gemäss Art. 307 Abs. 4 StPO kann die Polizei von der Berichterstattung an\ndie Staatsanwaltschaft absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der\nStaatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht (lit. a) und keine\nZwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt\nworden sind (lit. b). Unter diese Bestimmung sind Sachverhalte zu subsumieren, bei\ndenen feststeht, dass eine Orientierung der Staatsanwaltschaft lediglich zum Erlass\neiner Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder einer Sistierung (Art. 314 StPO) führen\nmuss. Ist von Beginn an ersichtlich, dass dem infrage stehenden Sachverhalt\noffensichtlich keine strafrechtlich relevante Bedeutung zukommt (z.B. weil das\nVerhalten bloss zivilrechtliche Relevanz hat), braucht keine Meldung an die\nStaatsanwaltschaft zu erfolgen. Ebenso besteht keine Rapportierungspflicht, wenn sich\nder Anfangsverdacht im Laufe der polizeilichen Ermittlungen nicht bestätigt hat und\nkeine formalisierten Ermittlungshandlungen gegen eine bestimmte Person\nvorgenommen wurden. Die Polizei braucht in diesen Fällen keine weiteren Erhebungen\nvorzunehmen und kann von einer Rapportierung an die Staatsanwaltschaft absehen,\nwenn der Deliktsverdacht durch die Ermittlungen eindeutig entkräftet ist. Auch bei\neinem Verzicht auf die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft hat die Polizei\njedoch die entsprechenden Vorgänge hinreichend zu dokumentieren (Landshut/\nBosshard in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 307 N 39, 40 f.; Schmid,\nStPO Praxiskommentar, Art. 307 N 8 f.; BSK StPO – Rüegger, Art. 307 N 14).\n\n"}