Dafür spricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung, wonach die Zuständigkeit der Strafbehörden, welche bis zum Ende des Strafverfahrens besteht, die Verwaltungsbehörden nicht daran hindert, bereits in einer früheren Phase einzugreifen. Die Verwaltungsbehörde kann die betroffene Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG unter Umständen ab Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB und mithin noch vor der Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft nehmen oder dort belassen (BGE 143 IV 168). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5