© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Entscheid kann daher für die Zukunft keinen Bestand haben. Der Beschwerdeführer ist entsprechend auch vor diesem Hintergrund grundsätzlich aus der Haft zu entlassen. 4.5 Erschwernisse für die Durchführung des Berufungsverfahrens, die sich aus der Entlassung des Beschwerdeführers allenfalls ergeben können und welche die Staatsanwaltschaft zu befürchten scheint, rechtfertigen die in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht ausreichende Aufrechterhaltung der strafprozessualen Sicherheitshaft ebenfalls nicht.