4.4 Strafprozessuale Haft hat sodann stets einem konkreten, in Art. 221 StPO umschriebenen Zweck zu dienen. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Verteidigung beachtlich, wonach der Beschwerdeführer spätestens am 10. Januar 2018 ohnehin zu entlassen sein wird, der Berufungsentscheid und damit die drohende Landesverweisung bis dahin aber nicht ergangen und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen sein werden. Die Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die konkrete Berufungssache aber dennoch nicht beurteilt sein wird, erweist sich als nicht zielführend und damit als unverhältnismässig. Der