Die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre die bedingte Entlassung ohnehin und vorbehaltlos zu gewähren, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Gleichwohl überwiegen aber die Elemente, die gegen eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum 10. Januar 2018 sprechen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich bereits früher zu entlassen ist.