Ausnahmsweise ist eine solche aber gleichwohl beachtlich, sofern die Voraussetzungen dafür aufgrund der konkreten Voraussetzungen aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich dann praktische Bedeutung erlangen, wenn – wie hier – über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden ist und die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots bereits feststeht (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 212 N 19). Vorliegend gehen Vorinstanz wie Staatsanwaltschaft davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung grundsätzlich gewährt werden könnte. Angesichts der in der