4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Mai 2017 in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Der gegen ihn maximal mögliche Freiheitsentzug von acht Monaten wird daher am 10. Januar 2018 erreicht sein (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 227 N 3). Eine Verlängerung der strafprozessualen Haft über diesen Zeitpunkt hinaus ist deshalb mit Blick auf Art. 212 Abs. 3 StPO und auf BGE 143 IV 168 trotz der drohenden Landesverweisung ausgeschlossen. Da die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis vorläufig längstens © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte