4.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich insbesondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei nur er – nicht aber die Staatsanwaltschaft – dagegen Berufung erklärt hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO steht die Maximaldauer der Freiheitsstrafe daher bereits vor Durchführung des Berufungsverfahrens fest.