4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 IV 168) kann eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist.