3. Die Vorinstanz begründet die von ihr verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft, mit der auch die Schwelle von zwei Drittel der Haftdauer (für eine allfällige bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB) überschritten wird, im Wesentlichen mit der dem Beschwerdeführer drohenden Landesverweisung, deren Vollzug er sich möglicherweise entziehen könnte. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber eine übermässige Haftdauer sowie das Fehlen eines besonderen Haftgrunds rügen.