42 StPO deshalb eine ausdrückliche Bestimmung, dergemäss die bisherige Behörde einstweilen zuständig bleibt (vgl. GVP 2014 Nr. 67). Bezüglich der funktionellen Zuständigkeit fehlt zwar eine entsprechende gesetzliche Norm, die sich stellenden Fragen sind aber nach vergleichbaren Wertungen zu beantworten. Auch dies spricht für den Bestand des im Entscheidzeitpunkt massgebenden Rechtsmittels. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte