Damit ging die Verfahrensherrschaft erst nach Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 13. November 2017 ans Berufungsgericht über. Der Rechtsmittelweg bezüglich der angeordneten Sicherheitshaft ist deshalb nicht von der geänderten Zuständigkeit in der Hauptsache betroffen. Konsequenterweise wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 13. November 2017 auch auf das Rechtsmittel der Beschwerde hin.