II.1.1.Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Sicherheitshaft geht auf die Berufungsinstanz über, sobald jener die Berufungsanmeldung samt begründetem Urteil und Verfahrensakten übermittelt wird (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar StPO, Art. 231 N 5d). Der Versand des begründeten vorinstanzlichen Entscheids in der Hauptsache erfolgte am 15. November 2017 und die Berufungserklärung des Beschwerdeführers datiert vom 16. November 2017. Damit ging die Verfahrensherrschaft erst nach Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 13. November 2017 ans Berufungsgericht über.