Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).