Entscheid Anklagekammer, 20.12.2017 Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art.