{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-392_2017-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2651&type=1563347022&cHash=bf0f4091c15ed91d7a3f5bf26e1f209d", "Checksum": "0d75d4f75679fb9b9301f41b687365e9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:38:23", "Checksum": "f04d6287a4cb5e395c58e5ac9e1b7400", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392\nRegeste:\nArt. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).\n\n 4.5 Erschwernisse für die Durchführung des Berufungsverfahrens, die sich aus der\nEntlassung des Beschwerdeführers allenfalls ergeben können und welche die\nStaatsanwaltschaft zu befürchten scheint, rechtfertigen die in zeitlicher Hinsicht\nohnehin nicht ausreichende Aufrechterhaltung der strafprozessualen Sicherheitshaft\nebenfalls nicht.\n\n5. Bei der Prüfung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der\nstrafprozessualen Sicherheitshaft ist sodann aber auch dessen ausländerrechtliche\nSituation zu würdigen.\n\n(…)\n\n5.3 Bei einer Haftentlassung mit anschliessend fortgesetztem Aufenthalt in der\nSchweiz trotz Fehlens eines hierfür erforderlichen Rechtstitels besteht die Gefahr, dass\nsich der Beschwerdegegner eines widerrechtlichen Aufenthalts schuldig machen\nwürde. Seine Haftentlassung ist daher mit seiner ausländerrechtlichen Situation\nabzustimmen. Dafür spricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung im\nZusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung, wonach die Zuständigkeit\nder Strafbehörden, welche bis zum Ende des Strafverfahrens besteht, die\nVerwaltungsbehörden nicht daran hindert, bereits in einer früheren Phase einzugreifen.\nDie Verwaltungsbehörde kann die betroffene Person gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG unter\nUmständen ab Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder\n66abis StGB und mithin noch vor der Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft\nnehmen oder dort belassen (BGE 143 IV 168).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}