{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-392_2017-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2651&type=1563347022&cHash=bf0f4091c15ed91d7a3f5bf26e1f209d", "Checksum": "0d75d4f75679fb9b9301f41b687365e9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. 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Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).\n\n 3. Die Vorinstanz begründet die von ihr verfügte Verlängerung der\nSicherheitshaft, mit der auch die Schwelle von zwei Drittel der Haftdauer (für eine\nallfällige bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB) überschritten wird, im\nWesentlichen mit der dem Beschwerdeführer drohenden Landesverweisung, deren\nVollzug er sich möglicherweise entziehen könnte. Der Beschwerdeführer lässt\ndemgegenüber eine übermässige Haftdauer sowie das Fehlen eines besonderen\nHaftgrunds rügen.\n\n4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 IV 168) kann eine\nPerson, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs\nungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen\nFreiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist.\n\n4.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich insbesondere zu einer\nunbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei nur er – nicht aber die\nStaatsanwaltschaft – dagegen Berufung erklärt hat. Aufgrund des\nVerschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO steht die Maximaldauer der\nFreiheitsstrafe daher bereits vor Durchführung des Berufungsverfahrens fest.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Mai 2017 in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Der gegen ihn maximal mögliche Freiheitsentzug von acht\nMonaten wird daher am 10. Januar 2018 erreicht sein (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB;\nSchmid, Praxiskommentar StPO, Art. 227 N 3). Eine Verlängerung der\nstrafprozessualen Haft über diesen Zeitpunkt hinaus ist deshalb mit Blick auf Art. 212\nAbs. 3 StPO und auf BGE 143 IV 168 trotz der drohenden Landesverweisung\nausgeschlossen. Da die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis vorläufig längstens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n18. Januar 2018 – und damit über die Maximaldauer hinaus – verlängert hatte, ist der\nangefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.\n\n4.3 Bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, ist zwar die Möglichkeit\neiner bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.\nAusnahmsweise ist eine solche aber gleichwohl beachtlich, sofern die\nVoraussetzungen dafür aufgrund der konkreten Voraussetzungen aller\nWahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich dann\npraktische Bedeutung erlangen, wenn – wie hier – über die Sicherheitshaft nach einem\nerstinstanzlichen Urteil zu entscheiden ist und die Dauer der maximal in Aussicht\nstehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots bereits feststeht (Weder, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 212 N 19). Vorliegend gehen\nVorinstanz wie Staatsanwaltschaft davon aus, dass dem Beschwerdeführer die\nbedingte Entlassung grundsätzlich gewährt werden könnte. Angesichts der in der\nSchweiz im Strafregister verzeichneten Vorstrafen, die zwei Verurteilungen wegen SVG-\nDelikten mit je einer bedingten Geldstrafe umfassen, mag dies zutreffen. Zu beachten\nwären bei einer solchen Beurteilung aber gleichwohl auch legalprognostisch\nungünstige Faktoren, namentlich der Verlust des ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels\nbei gleichzeitig nicht erkennbarem Ausreisewillen, das Fehlen eines geregelten\nEinkommens sowie mehrere einschlägige Vorstrafen, die im deutschen Strafregister\nverzeichnet sind. Die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre die bedingte Entlassung\nohnehin und vorbehaltlos zu gewähren, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren.\nGleichwohl überwiegen aber die Elemente, die gegen eine Aufrechterhaltung der Haft\nbis zum 10. Januar 2018 sprechen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich\nbereits früher zu entlassen ist.\n\n4.4 Strafprozessuale Haft hat sodann stets einem konkreten, in Art. 221 StPO\numschriebenen Zweck zu dienen. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der\nVerteidigung beachtlich, wonach der Beschwerdeführer spätestens am 10. Januar\n2018 ohnehin zu entlassen sein wird, der Berufungsentscheid und damit die drohende\nLandesverweisung bis dahin aber nicht ergangen und schon gar nicht in Rechtskraft\nerwachsen sein werden. Die Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen\nTermin, an welchem die konkrete Berufungssache aber dennoch nicht beurteilt sein\nwird, erweist sich als nicht zielführend und damit als unverhältnismässig. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangefochtene Entscheid kann daher für die Zukunft keinen Bestand haben. Der\nBeschwerdeführer ist entsprechend auch vor diesem Hintergrund grundsätzlich aus der\nHaft zu entlassen.\n\n"}