{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-392_2017-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2651&type=1563347022&cHash=bf0f4091c15ed91d7a3f5bf26e1f209d", "Checksum": "0d75d4f75679fb9b9301f41b687365e9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.12.2017 AK.2017.392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der Rechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen Gerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden Verfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen. Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. 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Ist über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe wegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der Beurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine Aufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem die Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch nicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig (Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.392\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.12.2017\nEntscheiddatum: 20.12.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.12.2017\nArt. 212 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Der\nRechtsmittelweg (Beschwerde) gegen Entscheide des erstinstanzlichen\nGerichtes betreffend Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft\ngemäss Art. 231 Abs. 1 StPO ist von der später sich ändernden\nVerfahrensherrschaft (Berufungsinstanz) in der Hauptsache nicht betroffen.\nIst über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu\nentscheiden und steht die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe\nwegen des Verschlechterungsverbots fest, ist ausnahmsweise bei der\nBeurteilung, ob ein Fall von Überhaft vorliegt, die Möglichkeit einer\nbedingten Entlassung nach Art. 86 StGB zu berücksichtigen, wenn die\nVoraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind. Eine\nAufrechterhaltung der Haft bis zum äusserst möglichen Termin, an welchem\ndie Berufungssache und damit die drohende Landesverweisung dennoch\nnicht beurteilt sein werden, ist weder zielführend noch verhältnismässig\n(Anklagekammer, 20. Dezember 2017, AK.2017.392).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.1. A.___ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2017 festgenommen und befindet\nsich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Entscheid der Einzelrichterin\ndes Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland (Vorinstanz) vom 18. September 2017\nwurde er des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen\nHausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl)\nsowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig\ngesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie\neiner Busse von Fr. 900.– verurteilt. Zugleich wurde er für fünf Jahre des Landes\nverwiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Beschwerdeführer liess Berufung anmelden und mit Eingabe vom\n16. November 2017 auch erklären. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom\n21. November 2017 auf eine Anschlussberufung.\n\n3. Kurz zuvor, nämlich mit Entscheid vom 13. November 2017, verlängerte die\nVorinstanz die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers vorläufig bis längstens\n18. Januar 2018. In der Rechtsmittelbelehrung wies sie auf die Beschwerde an die\nAnklagekammer hin.\n\n(…)\n\nII.1.1.Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Sicherheitshaft geht auf die\nBerufungsinstanz über, sobald jener die Berufungsanmeldung samt begründetem Urteil\nund Verfahrensakten übermittelt wird (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/\nLieber, Kommentar StPO, Art. 231 N 5d). Der Versand des begründeten\nvorinstanzlichen Entscheids in der Hauptsache erfolgte am 15. November 2017 und die\nBerufungserklärung des Beschwerdeführers datiert vom 16. November 2017. Damit\nging die Verfahrensherrschaft erst nach Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen\nEntscheids vom 13. November 2017 ans Berufungsgericht über. Der Rechtsmittelweg\nbezüglich der angeordneten Sicherheitshaft ist deshalb nicht von der geänderten\nZuständigkeit in der Hauptsache betroffen. Konsequenterweise wies die Vorinstanz in\nder Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 13. November 2017\nauch auf das Rechtsmittel der Beschwerde hin.\n\n1.2. Für die Zulässigkeit der Beschwerde und damit gegen eine nachträglich\neintretende Änderung des Instanzenzugs spricht sodann auch der Umstand, dass das\n(qualifizierte) Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) keinen Raum\nfür Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten der Rechtsmittelinstanzen lässt. Für\nFälle unklarer örtlicher Zuständigkeiten im Rahmen von Gerichtsstandsverfahren schuf\nder Gesetzgeber mit Art. 42 StPO deshalb eine ausdrückliche Bestimmung, dergemäss\ndie bisherige Behörde einstweilen zuständig bleibt (vgl. GVP 2014 Nr. 67). Bezüglich\nder funktionellen Zuständigkeit fehlt zwar eine entsprechende gesetzliche Norm, die\nsich stellenden Fragen sind aber nach vergleichbaren Wertungen zu beantworten. Auch\ndies spricht für den Bestand des im Entscheidzeitpunkt massgebenden Rechtsmittels.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass vorliegend die Beschwerde das zulässige\nRechtsmittel darstellt und deshalb die Anklagekammer das für deren Beurteilung\nzuständige Gericht ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n(…)\n\n"}