Bei diesen handelt es sich zwar nicht um die von ihm gewünschten Extremsportarten, doch dürften auch diese stabilisierend und stützend wirken. Insgesamt erweist sich die derzeitige Verweigerung von Vollzugsöffnungen auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als rechtens. j) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Vollzugsöffnungen (Urlaub, Ausgänge) gesamthaft aus zureichenden Gründen ab. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7