Die Begegnungen mit seinen Bezugspersonen in Freiheit konnten ihn – wie schon dargelegt – bisher nicht zu Deliktsfreiheit motivieren. Es ist ihm derzeit in Berücksichtigung der dargelegten Umstände zuzumuten, seine sozialen Beziehungen vorderhand weiter im Rahmen von Besuchen in der Anstalt und telefonischen oder brieflichen Kontakten zu pflegen. Sodann bestehen in der Strafanstalt Gmünden Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wahrnimmt. Bei diesen handelt es sich zwar nicht um die von ihm gewünschten Extremsportarten, doch dürften auch diese stabilisierend und stützend wirken.