i) Bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der derzeitigen Verweigerung von Vollzugsöffnungen die Beziehungspflege nicht etwa verunmöglicht wird. Seine Bezugspersonen können ihn (für den Erhalt seiner sozialen Bindungen) in der Anstalt besuchen und haben dies schon mehrfach getan. Die Strafanstalt liegt ausserdem nicht allzu weit (eine halbe Stunde Autofahrt) von den Wohnorten seiner engsten Bezugspersonen entfernt. Die Begegnungen mit seinen Bezugspersonen in Freiheit konnten ihn – wie schon dargelegt – bisher nicht zu Deliktsfreiheit motivieren.